Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 22. Mai 2026
Für Lehrende und Forschende im Bereich Spiel an einer deutschen Hochschule oder Universität.
Für Studierende an deutschen Hochschulen mit Bezug zur Spielwissenschaft.
Für Interessierte, die die Arbeit der DGSW unterstützen möchten (natürliche Personen).
Für Unternehmen, Institute und andere juristische Personen, die die DGSW unterstützen.
Für assoziierte Mitglieder sowie von der Mitgliederversammlung ernannte Ehrenmitglieder.
| Recht / Leistung | Ordentlich | Studentisch | Fördernd | Institution | Assoziiert / Ehrenmitglied |
|---|---|---|---|---|---|
| Stimmrecht Mitgliederversammlung | ✔ | – | – | – | – |
| Kandidatur für Vorstandsämter | ✔ | – | – | – | – |
| AG-Mitgliedschaft & -Leitung | ✔ | ✔ | ✔ | ✔ | ✔ |
| E-Mail-Verteiler & Kommunikation | ✔ | ✔ | ✔ | ✔ | ✔ |
| Zugang Wissenschaftliches Journal | ✔ | ✔ | ✔ | ✔ | ✔ |
| Vergünstigungen bei Veranstaltungen | ✔ | ✔ | ✔ | ✔ | ✔ |
| Jahresbeitrag | 100 € | 12 € | 50 € | 200 € | 0 € (kostenfrei) |
Mitgliedsbeiträge werden durch SEPA-Lastschriftverfahren zum 1. Februar eines jeden Geschäftsjahres eingezogen. Bei Aufnahme im laufenden Jahr erfolgt der Einzug direkt nach der Aufnahme für das laufende Geschäftsjahr. Nach dem 30. Juni wird nur der halbe Jahresbeitrag erhoben.
Bei Fragen zur Beitragsordnung wenden Sie sich bitte an den Schatzmeister: bremer@htw-berlin.de
Diese Beitrags- und Gebührenordnung regelt die Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. Änderungen der Beitragsordnung können nur von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen werden. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem festgelegten Zeitpunkt, ansonsten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.
| Ordentliche Mitglieder | 100 € |
| Studentische Mitglieder | 12 € |
| Fördermitglieder (natürliche Personen) | 50 € |
| Institutionelle Fördermitglieder | 200 € |
| Ehrenmitglieder | 0 € |
(2) Bei Eintritt in den Verein ist als Aufnahmegebühr der Jahresbeitrag fällig.
(3) Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30. Juni des Jahres, wird nur noch ein halber Jahresbeitrag erhoben.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, für Mitglieder ohne oder mit nur geringem Einkommen befristet einen reduzierten Beitrag festzulegen. Die Ermäßigung muss beantragt und durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.
(5) Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mitgliedsbeiträge werden immer für 1 vollständiges Jahr fällig.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Die festgesetzten Beiträge werden zum 1. Februar des jeweiligen Jahres eingezogen. Bei Aufnahme im laufenden Geschäftsjahr erfolgt der Einzug direkt nach der Aufnahme für das laufende Jahr. Nur in begründeten Ausnahmefällen und auf schriftlichen Antrag mit Begründung kann der Vorstand im Einzelfall vom Lastschriftverfahren absehen; in diesem Fall ist der Beitrag per Banküberweisung bis zum jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich mitzuteilen. Wird das versäumt und dem Verein entstehen dadurch Mehrkosten, gehen diese zulasten des betreffenden Mitglieds.
Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung drei Monate im Verzug, geht an das Mitglied eine schriftliche Mahnung. Zahlt ein Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnungen oder länger als sechs Monate den Beitrag nicht, so erfolgt gemäß § 5 der Satzung die Streichung von der Mitgliederliste.
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen grundsätzlich nur bis zur Höhe eines halben Jahresmitgliedsbeitrags erhoben werden.
AGs können auf Beschluss der AG-Versammlung und mit Zustimmung des Gesamtvorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben.
Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder (Name und Kontoverbindung) werden gemäß den Vorgaben der DSGVO gespeichert.
Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 24.5.2026 in Kraft.
Beschlossen in Fulda, am 22. Mai 2026.