Satzung der Deutschen Gesellschaft für Spielwissenschaft e.V. (DGSW) – Stand: Mai 2026
1.1. Die Deutsche Gesellschaft für Spielwissenschaft (DGSW) ist eine Vereinigung für alle Lehrenden und Forschenden in den Bereichen der Spielwissenschaft an privaten und staatlichen Bildungs-, Forschungs- und Kultureinrichtungen in Deutschland.
1.2. Der Verein trägt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Spielwissenschaft (DGSW)". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.".
1.3. Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
2.1. Zweck des Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO sowie von Bildung und Erziehung im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO und Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO.
2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch eigene operative Tätigkeiten des Vereins verwirklicht. Der Verein entwickelt, organisiert und realisiert wissenschaftliche, bildungsbezogene und künstlerische Aktivitäten zur systematischen Auseinandersetzung mit dem Phänomen Spiel sowie spielbezogenen Praktiken, Kulturen, Technologien und Gestaltungsformen.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der unmittelbaren Qualifizierung, Vernetzung und Unterstützung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses.
2.3. Der Verein tritt für Freiheit, Toleranz, Vielfalt, Wahrhaftigkeit und Würde in Wissenschaft und Kunst ein.
2.4. Der Verein verfolgt seine Zwecke selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.1. Der in § 2 beschriebene Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
3.2. Der Verein kann auch andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und des privaten Rechts gemäß §§ 57 ff. AO fördern, sofern dies dem Zweck des Vereins entspricht.
4.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4.3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.1. Die Mitgliedschaft im Verein ist grundsätzlich für alle Personen offen, die den Vereinszweck aktiv unterstützen oder die Ziele des Vereins fördern möchten. Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
5.2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag (auch in digitaler Form) beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand einstimmig. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
5.3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand.
6.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
6.2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (auch in digitaler Form) gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.
6.3. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
6.4. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
7.1. Die Organe des Vereins sind:
8.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht anderes geregelt ist.
8.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
8.3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden oder müssen einberufen werden, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
8.4. Mitgliederversammlungen können als Präsenzveranstaltung, als virtuelle Veranstaltung oder als Hybridveranstaltung durchgeführt werden.
8.5. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
8.6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8.7. Wahlen, Benennungen und Abstimmungen sowie Beratungen hierzu können in nicht-öffentlichen Mitgliederversammlungen durchgeführt werden, zu deren Teilnahme nur ordentliche Mitglieder berechtigt sind.
8.8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
8.9. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
9.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
9.2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie bis zu acht Beisitzerinnen und Beisitzern.
9.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende.
9.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
9.5. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied bestimmen.
9.6. Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
9.7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach innen und außen.
10.1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
10.2. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Einnahmen aus Veranstaltungen und sonstige Einnahmen.
10.3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
12.1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
12.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung oder für Bildung und Erziehung, die vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Die Entscheidung über die Empfängerorganisation trifft die auflösende Mitgliederversammlung.
13.1. Satzungsänderungen können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
13.2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand selbstständig vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich (auch digital) mitgeteilt werden.
Beschlossen in Fulda, am 22. Mai 2026. Diese Darstellung dient als öffentlich zugängliche Information. Die rechtsgültige Fassung liegt beim Vereinsregister.